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Markenrecht in Deutschland: Grundlagen & Praxis

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Rechtsgrundlagen des deutschen Markenrechts

Das deutsche Markenrecht basiert auf dem Markengesetz (MarkenG), das 1995 in Kraft trat und die europäische Markenrechtsrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Ergänzend gelten die Verordnung über die Unionsmarke (UMVO) für EU-weiten Schutz sowie internationale Abkommen wie das Madrider Protokoll für den internationalen Markenschutz.

Das MarkenG schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben. Der Markenschutz entsteht in Deutschland auf drei Wegen: durch Eintragung beim DPMA (häufigstes Verfahren), durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr (wenn die Marke Verkehrsgeltung erlangt hat) oder durch notorische Bekanntheit.

Rechte des Markeninhabers

Mit der Eintragung einer Marke erhalten Sie umfassende Rechte:

  • Ausschließliches Nutzungsrecht: Nur Sie dürfen die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen verwenden.
  • Verbietungsrecht: Sie können Dritten die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren untersagen.
  • Schadensersatzansprüche: Bei Markenverletzungen können Sie Schadensersatz fordern.
  • Vernichtungsanspruch: Sie können die Vernichtung markenverletzender Ware verlangen.
  • Lizenzierung: Sie können Dritten gegen Gebühr die Nutzung Ihrer Marke gestatten.

Schutzdauer und Verlängerung

Eine beim DPMA eingetragene Marke genießt Schutz für zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Der Schutz kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden, indem die Verlängerungsgebühr (750 Euro für drei Klassen) rechtzeitig gezahlt wird. Theoretisch kann eine Marke also unbegrenzt bestehen bleiben.

Wichtig ist die sogenannte Benutzungspflicht: Wird die Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung nicht ernsthaft benutzt, kann sie auf Antrag eines Dritten wegen Verfalls gelöscht werden. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Marke aktiv für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen verwenden und dies dokumentieren.

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